Samstag, 8. Januar 2011

Einstellen eines Verfahrens

Einstellen eines Verfahrens


Nach einem Thema in einem deutschsprachigem Forum, möchte ich einen Fakt klarstellen.

Dort geht es um ein Strafverfahren gegen einen Waffenbesitzer.

Ein User erwähnte den § 170 Abs. 2 der StPO. Dort steht:



[Zitatanfang]
„ … Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. …  "

[ZITATENDE]



Die Einstellung des Strafverfahrend gegen den Beschuldigten ist zwar richtig und kann zwar ohne Folge (hinsichtlich des WaffG) sein, jedoch ist der Grund der Einstellung des Verfahrens wohl entscheidender.

Ein Verfahren kann zum Beispiel mangels der Beweisbarkeit dessen eingestellt werden. Allerdings kann trotzdem seitens der Waffenbehörde die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers angezweifelt werden, was wiederum ein Versagen der Zuverlässigkeit bedeuten könnte. Jedoch darf die zuständige Waffenbehörde dann den Grund nicht neu erforschen.

Dies bedeutet also, dass die Waffenbehörde bei einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO Handhlungsfreiraum hat (Zuverlässigkeit gegeben oder nicht????).

Weiteres findet man in der Strafprozessordnung.

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